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   LSG Berlin-Brandenburg, 29.01.2020 - L 18 AS 1726/19   

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https://dejure.org/2020,5075
LSG Berlin-Brandenburg, 29.01.2020 - L 18 AS 1726/19 (https://dejure.org/2020,5075)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.01.2020 - L 18 AS 1726/19 (https://dejure.org/2020,5075)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. Januar 2020 - L 18 AS 1726/19 (https://dejure.org/2020,5075)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 3 SGB 2, § 12 Abs 1 WoGG
    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in Berlin - Anforderungen an eine wirksame Kostensenkungsaufforderung des Grundsicherungsträgers bei unangemessenen Kosten der Unterkunft - Verlängerung des Übergangszeitraums aus gesundheitlichen ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 11 Abs S 3 SGB 2
    Kostensenkungsaufforderung; subjektive Unzumutbarkeit eines Umzuges; Unterkunftskosten; schlüssiges Konzept; eingeschränkter Vergleichsraum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3
    Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unzumutbarkeit eines Umzuges aus gesundheitlichen Gründen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 16.04.2013 - B 14 AS 28/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unangemessenheit der Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.01.2020 - L 18 AS 1726/19
    Die Sechs-Monatsfrist ist jedoch kein starrer Zeitraum; vielmehr sind Abweichungen nach oben und nach unten zulässig, wie schon dem Wortlaut der Norm zu entnehmen ist (vgl BSG, Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 28/12 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 67 - Rn 20).

    In den tatsächlichen Verhältnissen der Klägerin traten seit der Mitteilung des Beklagten vom 20. Juli 2010 auch keine wesentlichen Änderungen bezüglich der Unterkunft, wie eine Änderung der Bewohnerzahl (vgl dazu BSG, Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 28/12 R - Rn 19) oder der Wohnungsgröße, den maßgeblichen unterkunftsbezogenen Kriterien für die Bestimmung der angemessenen Bruttokaltmiete, ein, die objektiv oder auch aus Sicht der Kläger eine grundsätzliche Neubewertung der Angemessenheit hätte rechtfertigen können.

    Aus dem bloßen Zeitablauf einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung kann jedenfalls dann nichts hergeleitet werden, wenn der Leistungsträger nicht erkennbar gemacht hat, dass er an der Kostensenkungsaufforderung nicht mehr festhalten wolle (vgl BSG, Urteil vom 16. April 2016 - B 14 AS 28/12 R - Rn 41).

    Ab 1. April 2017 war sie ohnehin nicht mehr Haushaltsangehörige, was indes für die Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II unerheblich ist (vgl BSG, Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 28/12 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 67 - Rn 18).

  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.01.2020 - L 18 AS 1726/19
    Dabei ist ohne Belang, dass die Kostensenkungsaufforderung lediglich auf eine nach Ansicht des Leistungsträgers als angemessen erachtete Bruttowarmmiete hinweist, ohne zwischen Grundmiete, "kalten" Nebenkosten und Heizkosten zu differenzieren, und ob die genannte Mietobergrenze sachlich-inhaltlich richtig ist, denn der Streit darüber, ob die vom Leistungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage auszutragen, welche Aufwendungen iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind (vgl BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R - juris - Rn 33, 34 mwN; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - Rn 40).

    Ein Erfordernis zur nochmaligen Information über die Unangemessenheit der Aufwendungen und die Obliegenheit der Kläger zur Kostensenkung besteht ausnahmsweise nur dann, wenn ein objektiver Beobachter auf Empfängerseite bei verständiger Würdigung des Sachverhalts aus einem Verhalten des Leistungsträger hätte schließen dürfen, dass sich der Leistungsträger an eine zuvor erteilte Information nicht mehr festhalten lassen will (vgl BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R - Rn 35).

    An die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19; Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R - juris).

    Gewährleistet wird indes nicht der Verbleib in einer konkreten Unterkunft bzw dem unmittelbaren Wohnumfeld; vielmehr soll sozialer Entwurzelung oder einer Entwertung als elementar qualifizierter Kontakte und Lebensgewohnheiten vorgebeugt werden; ein Umzug innerhalb des örtlichen Vergleichsraums - hier des Landes Berlin - ermöglicht grundsätzlich wegen der für die Vergleichsraumbildung vorausgesetzten Vernetzung, soziale Bindungen auch nach Umzügen aufrecht zu erhalten (vgl BSG 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R - juris).

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.01.2020 - L 18 AS 1726/19
    Diese Vorschrift begründet eine Obliegenheit des Leistungsberechtigten zur Kostensenkung, wenn die tatsächlichen Kosten höher als die angemessenen Kosten sind (vgl BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R = BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 - Rn 30).

    Dabei ist ohne Belang, dass die Kostensenkungsaufforderung lediglich auf eine nach Ansicht des Leistungsträgers als angemessen erachtete Bruttowarmmiete hinweist, ohne zwischen Grundmiete, "kalten" Nebenkosten und Heizkosten zu differenzieren, und ob die genannte Mietobergrenze sachlich-inhaltlich richtig ist, denn der Streit darüber, ob die vom Leistungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage auszutragen, welche Aufwendungen iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind (vgl BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R - juris - Rn 33, 34 mwN; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - Rn 40).

    An die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19; Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R - juris).

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze für die

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.01.2020 - L 18 AS 1726/19
    Ist ein Umzug erforderlich, etwa um eine Wohnung zu einem angemessenen Mietpreis anzumieten, besteht eine "Schonzeit" nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II von in der Regel längstens sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Erfordernisses von Kostensenkungsmaßnahmen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 R = BSGE 105, 188 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 28 Rn 15, 16).
  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.01.2020 - L 18 AS 1726/19
    Die Tabelle weist für B die Mietstufe IV aus (zur Festlegung der Mietstufe vgl BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - juris).
  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.01.2020 - L 18 AS 1726/19
    Solange - wofür der Beklagte letztlich die Beweislast trägt - jedoch nicht feststellbar ist, ob im hier zu betrachtenden Zeitraum überhaupt ausreichend Wohnraum zu der vom Beklagten erstmals schon 2010 aus seiner Sicht mitgeteilten und dann den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegte Angemessenheitsgrenze in Höhe von zuletzt 660,- EUR monatlich in dem in Betracht kommenden engeren räumlichen Bereich existierte und eine Angemessenheitsgrenze in dem hier heranzuziehenden Bereich iS eines schlüssigen Konzepts, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des hier in Betracht zu ziehenden räumlich sehr begrenzten Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (vgl BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris - Rn 16), gar nicht ermittelbar sein dürfte, ist zugunsten der Klägerinnen bei im Streitzeitraum unverändertem Gesundheitszustand der Klägerin zu 1) von einem Erkenntnisausfall auszugehen, der das Gericht berechtigt, bezüglich der Jahre 2016 und 2017 auf die Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzugreifen bzw den Beklagten verpflichtet, die tatsächlichen Bruttokalt-Mietkosten bis zum Tabellenwert nach § 12 WoGG zzgl eines Sicherheitszuschlages von 10% zu übernehmen (vgl hierzu BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 16/11 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 59).
  • BSG, 25.04.2018 - B 14 AS 14/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.01.2020 - L 18 AS 1726/19
    Zur Bestimmung der individuellen KdUH-Bedarfe bleibt es beim Kopfteilprinzip, allerdings ändert sich für die Klägerinnen der Maßstab zur Bestimmung angemessener Wohn- und Heizkosten auf abstrakte Werte für eine Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaft (vgl BSG, Urteil vom vom 25. April 2018 - B 14 AS 14/17 R - juris), weil die Tochter V ihren Bedarf in der Zeit bis 31. Dezember 2016 aus eigenem Einkommen decken konnte und daher nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählte.
  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unzulässigkeit der Pauschalierung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.01.2020 - L 18 AS 1726/19
    Diese hat für die Unterkunftskosten und die Heizkosten getrennt zu erfolgen (vgl BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R = BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 23 - Rn 18).
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.01.2020 - L 18 AS 1726/19
    Sind dem Leistungsberechtigten die maßgeblichen Gesichtspunkte bekannt, bedarf es nicht einmal der Aufklärung (vgl BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 10/06 R = BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 - Rn 29).
  • BSG, 16.04.2013 - B 14 AS 81/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld für

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.01.2020 - L 18 AS 1726/19
    Das SG hat in der Sache beanstandungsfrei durch Grundurteil entschieden, das auch im Höhenstreit zulässig ist, wenn - wie hier - Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs so umfassend aufgeklärt sind, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird (vgl Bundessozialgericht , Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 81/12 R - juris - Rn 10 mwN).
  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschränkung des

  • BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - fehlendes

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